Arbeitsrecht

Wann ist Kündigung in Kurzarbeit erlaubt?

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Wann ist Kündigung in Kurzarbeit erlaubt?

Kurzarbeit schützt nicht vor der Kündigung, und mit dem Job endet auch das Kurzarbeitergeld. Wirkt die Kündigung trotzdem nicht rechtens, prüfen wir Ihre Chancen vor der 3-Wochen-Frist.

Harald HotzeHarald HotzeFachanwalt ArbeitsrechtKuendigungsschutz
Wann ist Kündigung in Kurzarbeit erlaubt?
Aktualisiert: 6. Juni 2026Fachlich geprüft von Harald HotzeLesezeit: 10 Min
Fachanwaltlich geprüftFristen klar eingeordnetAbfindungsposition im Blick
Kurz geprüft

Darf der Chef während Kurzarbeit kündigen? Ja, Kurzarbeit schützt nicht automatisch vor dem Jobverlust. Sobald die Kündigung zugeht, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld, denn § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus. Für eine Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen nur drei Wochen.

Sie befinden sich in Kurzarbeit und haben eine Kündigung erhalten? Gerade bei betriebsbedingten Gründen gilt: Was auf den ersten Blick wirksam scheint, kann vor Gericht scheitern, weil Kurzarbeit und dauerhafter Stellenabbau schwer vereinbar sind. Im Folgenden klären wir, welche Kündigungsarten zulässig sind, warum betriebsbedingte Kündigungen in Kurzarbeit besondere Hürden haben und wann eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

Projektfall · Ausgangslage

Eine Arbeitnehmerin in einer Verwaltungsposition erhält während laufender Kurzarbeit die ordentliche Kündigung ihres Arbeitgebers. Die Begründung: dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Noch am selben Tag stellt sie fest, dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld damit endet, denn § 98 Abs. 1 Nr.

Bevor wir die einzelnen Kündigungsarten im Detail betrachten, ist eine grundlegende Frage zu klären: Bietet Kurzarbeit überhaupt irgendeinen besonderen Schutz vor dem Jobverlust? Die klare gesetzliche Antwort lautet nein, und warum das so ist, zeigt ein Blick auf die einschlägigen Normen.

01

Was das Gesetz zur Kündigung in der Kurzarbeit tatsächlich vorschreibt

Doch was bedeutet das konkret für Beschäftigte, die gerade Kurzarbeitergeld beziehen? Das Wichtigste zuerst: Kurzarbeit ist kein Sonderkündigungsschutz. Wer Kurzarbeitergeld erhält, genießt dadurch allein keinen erhöhten Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzrechts gelten während der Kurzarbeitsphase vollständig und unverändert weiter.

§

§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III

Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls ungekündigt besteht. Mit Zugang der Kündigung entfällt diese persönliche Voraussetzung, und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erlischt.

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Die §§ 95 und 96 SGB III regeln die Grundvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, erheblich sein und vor allem vorübergehend. Dieses Merkmal der Vorübergehendheit ist nicht nur eine technische Anspruchsvoraussetzung, es ist das zentrale Scharnier, an dem betriebsbedingte Kündigungen im späteren Verlauf scheitern können, und es verbindet die gesetzliche Systematik unmittelbar mit dem Praxisfall, der diesen Artikel eröffnet hat.

Worauf es jetzt ankommt

Für die Kündigung selbst gilt: § 1 KSchG verlangt eine soziale Rechtfertigung, § 622 BGB bestimmt die Kündigungsfristen. Beides bleibt während der Kurzarbeitsphase unverändert. Der Arbeitgeber muss dieselben Anforderungen erfüllen wie in jeder anderen Phase des Arbeitsverhältnisses auch, ohne Erleichterung durch die laufende Kurzarbeit.

Wer ohnehin besonderen Kündigungsschutz genießt, behält diesen auch während der Kurzarbeit vollständig. Das gilt für Schwangere und Mütter im Mutterschutz nach § 17 MuSchG, Beschäftigte in Elternzeit nach § 18 BEEG, Menschen mit Schwerbehinderung nach §§ 168 ff. SGB IX sowie Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG. Diese Schutzrechte werden durch Kurzarbeit weder aufgehoben noch eingeschränkt.

Was Sie als Nächstes prüfen sollten

Auf dieser Grundlage lässt sich nun betrachten, welche Kündigungsarten konkret zulässig sind und wo genau die Grenze liegt, an der eine betriebsbedingte Kündigung in der Kurzarbeit besonders angreifbar wird.

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Was bedeutet die Entscheidung für den nächsten Schritt?

Bevor wir auf den rechtlich heikelsten Fall eingehen, verdient die Grundsystematik eine klare Darstellung: Alle drei Kündigungsarten sind während laufender Kurzarbeit grundsätzlich möglich. Entscheidend sind die jeweils spezifischen Voraussetzungen, und nicht jede Kündigungsart steht in einem sachlichen Spannungsverhältnis zur Kurzarbeit.

Was für die Einordnung zählt

Drei Kündigungsarten im Vergleich

Kündigungsart Voraussetzung Besonderheit in Kurzarbeit
Personenbedingt Dauerhafte Leistungsunfähigkeit, z. B. Langzeiterkrankung ohne Besserungsprognose Kurzarbeit ändert nichts an der Beurteilung
Verhaltensbedingt Schwerwiegendes Fehlverhalten, z. B. Diebstahl oder beharrliche Arbeitsverweigerung Abmahnung in der Regel zuvor erforderlich
Betriebsbedingt Dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs Sachlogisches Spannungsverhältnis zur Kurzarbeit; besondere Prüfung nötig

Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Kündigungsgrund liegt hier ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers, nicht im betrieblichen Umfeld. Kurzarbeit hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss.

Dasselbe gilt für die verhaltensbedingte Kündigung: Wer trotz Abmahnung wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt oder sich schwerwiegender Verfehlungen wie Diebstahl oder beharrlicher Arbeitsverweigerung schuldig macht, kann auch in der Kurzarbeitsphase wirksam gekündigt werden. Beide Kündigungsarten haben mit dem vorübergehenden Arbeitsausfall, der die Kurzarbeit begründet, schlicht nichts zu tun.

Was für den nächsten Schritt zählt

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs stützt. Genau dann entsteht das sachlogische Spannungsverhältnis, das das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders prüfungsbedürftig einstuft und das den entscheidenden Angriffspunkt bei betriebsbedingten Kündigungen in der Kurzarbeit darstellt.

03

Was bedeutet die Entscheidung für den nächsten Schritt?

Genau hier wird es kritisch: Kurzarbeit nach §§ 95, 96 SGB III setzt einen vorübergehenden Arbeitsausfall voraus. Die Agentur für Arbeit bewilligt Kurzarbeitergeld nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend ist und eine Normalisierung erwartet wird. Eine betriebsbedingte Kündigung behauptet gleichzeitig das genaue Gegenteil: Der Beschäftigungsbedarf entfalle dauerhaft.

Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu erste Schritte nach der Kündigung weiter.

Welche Unterlagen jetzt zählen

Beide Aussagen schließen sich logisch aus, und dieser Widerspruch ist der Kern, den Arbeitsgerichte in solchen Fällen besonders intensiv prüfen.

Wo die Frist praktisch beginnt

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Arbeitgeber mit der Kurzarbeitsanzeige eine Prognose abgibt, die nicht beliebig und kurzfristig revidierbar ist. Wer kurz nach der Anzeige betriebsbedingt kündigt, muss konkret und schlüssig darlegen, warum sich die Situation so grundlegend und dauerhaft verändert hat, dass der Beschäftigungsbedarf nun permanent entfallen ist.

Was jetzt praktisch wichtig ist

Neue, hinreichend gewichtige Umstände, wie eine Standortschließung, vollständiges Outsourcing einer Abteilung oder nachhaltiger Stellenabbau durch strukturelle Veränderungen, müssen konkret hinzugetreten sein. Der bloße Verweis auf den bereits bekannten wirtschaftlichen Einbruch, der zur Kurzarbeit geführt hat, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus.

Worauf Sie im Alltag achten sollten

Genau an diesem Punkt liegt der Wendepunkt im geschilderten Fall: Der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin hatte gegenüber der Agentur für Arbeit ausdrücklich einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall angezeigt, diese Erklärung war die Geschäftsgrundlage der Kurzarbeitsbewilligung. Das Kündigungsschreiben benennt hingegen keine neuen dauerhaften Umstände, die über diesen vorübergehenden Einbruch hinausgehen.

Was danach entscheidend wird

Dieser Widerspruch ist der Angriffspunkt, der der Betroffenen eine reelle Grundlage für eine Kündigungsschutzklage gibt.

Wo Sie genauer hinschauen sollten

Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist

Mit Zugang des Kündigungsschreibens beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie beträgt drei Wochen nach § 4 KSchG und ist eine materielle Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, verliert das Klagerecht in aller Regel unwiederbringlich, unabhängig davon, wie schwach die Begründung des Arbeitgebers ausfällt.

Das bedeutet für alle Betroffenen: Wer diesen Widerspruch erkennt, muss sofort handeln. Die Zeit zwischen Kündigungserhalt und Fristablauf entscheidet darüber, ob dieser rechtliche Ansatzpunkt überhaupt noch geltend gemacht werden kann. Welche konkreten Schritte in dieser Zeit zu tun sind, zeigt der folgende Abschnitt.

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Welche Frist gilt für den nächsten Schritt?

Im nächsten Schritt geht es darum, was unmittelbar nach Erhalt der Kündigung zu tun ist, bevor rechtliche Handlungsoptionen unwiederbringlich entfallen. Die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und nicht erst mit dem tatsächlichen Lesen des Schreibens. Wer sie verstreichen lässt, löst nach § 7 KSchG die Fiktion aus, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Klage beim Arbeitsgericht richtig vorbereiten weiter.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei schuldlosem Fristversäumnis möglich und kein verlässlicher Ausweg.

Welche Prüfung jetzt sinnvoll ist

Der erste konkrete Schritt ist die Sicherung aller relevanten Unterlagen, bevor Dokumente verloren gehen oder Fristen unklar werden. Dazu gehören das Kündigungsschreiben mit dem Datum des Zugangs, der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, die Lohnabrechnungen aus der Kurzarbeitsphase sowie die Kurzarbeitsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung.

Was in Schritt 12 zählt

Gerade der Bewilligungsbescheid und die Kurzarbeitsanzeige sind die entscheidenden Belege, wenn es darum geht, den bereits beschriebenen Widerspruch zwischen vorübergehendem Arbeitsausfall und behauptetem dauerhaftem Beschäftigungsabbau zu dokumentieren.

Was in Schritt 13 zählt

Ihre Schritte nach der Kündigung in Kurzarbeit

Datum des Kündigungszugangs sofort notieren und Dreiwochenfrist im Kalender markieren

Kündigungsschreiben sichern und den genauen Kündigungsgrund festhalten

Kurzarbeitsanzeige und Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit aufbewahren

Lohnabrechnungen aus der Kurzarbeitsphase zusammenstellen

Arbeitsvertrag und eventuelle Änderungsverträge heraussuchen

Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber aus der Kurzarbeitsphase sichern

Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, bevor die Dreiwochenfrist abläuft

Daraus folgt, dass die anwaltliche Erstprüfung idealerweise innerhalb der ersten sieben Tage nach Kündigungserhalt stattfinden sollte. Wer frühzeitig prüft, behält ausreichend Reaktionszeit, um die Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, sei es schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt weiter.

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Schritt für Schritt: Vorgehen nach einer Kündigung in der Kurzarbeit

Auf dieser Grundlage lässt sich das konkrete Vorgehen systematisch nachvollziehen. Die Arbeitnehmerin aus unserem Praxisfall, die am Tag der Kündigung mit dem plötzlichen Wegfall des Kurzarbeitergeldes konfrontiert wurde, sichert noch am selben Tag das Kündigungsschreiben, den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit und die letzten Lohnabrechnungen. Innerhalb einer Woche sucht sie anwaltliche Beratung.

Was die Prüfung ergibt, ist die Auflösung ihres Falls: Der Arbeitgeber kann keine neuen dauerhaften Umstände benennen, die Kündigung ist angreifbar.

Was in Schritt 12 zählt

Die anwaltliche Prüfung klärt zunächst die entscheidende Frage: Kann der Arbeitgeber konkrete neue Umstände benennen, die über den bereits als vorübergehend angezeigten Arbeitsausfall hinausgehen? Kann er das nicht, fehlt der betriebsbedingten Kündigung die soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG, und eine Kündigungsschutzklage hat realistische Erfolgsaussichten.

Was in Schritt 13 zählt

Ob eine Klage, ein Verhandlungsvergleich oder eine andere Lösung das beste Ergebnis liefert, ist dann eine Abwägung im Einzelfall, die die Betroffene mit klarer Informationslage treffen kann.

Was in Schritt 14 zählt

Daneben prüft ein erfahrener Rechtsanwalt, ob bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Fehler in der Sozialauswahl machen eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, selbst wenn ein betrieblicher Grund dem Grunde nach vorhanden wäre. Auch das Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes, etwa wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, wird in dieser Erstprüfung abgeklärt.

Was in Schritt 14 zählt

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. In Kleinbetrieben gelten stattdessen die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze mit schwächerem Schutz.

Die fristgerechte Klageeinreichung nach § 4 KSchG sichert alle weiteren Optionen und ist der rechtssichere nächste Schritt, bevor über Klage oder Vergleich entschieden wird.

Haben Sie eine Kündigung während Kurzarbeit erhalten? Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüft die Begründung auf Schwachstellen und schätzt Ihre Chancen noch vor Ablauf der Dreiwochenfrist ein.

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Unterlagen vor dem nächsten Schritt ordnen

Legen Sie Bescheid, Nachweise, Fristen und bisherige Schreiben nebeneinander. Dadurch wird schneller klar, ob ein Antrag ergänzt, ein Widerspruch begründet oder ein neuer Schritt vorbereitet werden muss. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu anwaltliche Abfindungsverhandlung weiter.

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Häufige Fragen zur Kündigung während Kurzarbeit

Anders sieht es aus, wenn Ihre Situation von dem geschilderten Praxisfall abweicht. Die folgenden Fragen greifen die häufigsten Konstellationen auf, die in der anwaltlichen Praxis regelmäßig auftreten, und zeigen, dass die Dreiwochenfrist in nahezu jedem dieser Fälle das entscheidende Element ist.

Verliere ich Kurzarbeitergeld sofort mit Zugang der Kündigung?

Ja. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus. Mit Zugang der Kündigung, nicht erst mit dem Ende der Kündigungsfrist, entfällt diese persönliche Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet damit mit dem Tag des Kündigungszugangs.

Kann ich als Arbeitnehmer selbst kündigen, während Kurzarbeit läuft?

Ja, auch eine Eigenkündigung ist möglich. Sie hat allerdings dieselbe Konsequenz für das Kurzarbeitergeld: Der Anspruch endet mit Zugang der Kündigung. Zudem kann eine Eigenkündigung Auswirkungen auf einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, da die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängen kann.

Was gilt bei Kündigung in der Kurzarbeit während Schwangerschaft oder Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG gilt uneingeschränkt weiter. Eine Kündigung während Schwangerschaft oder Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig und nur in eng definierten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Kurzarbeit ändert an diesem Schutz nichts.

Was ist eine Änderungskündigung im Kurzarbeitskontext?

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten, in der Regel schlechteren Bedingungen an. Diese Form der Kündigung ist auch während der Kurzarbeit zulässig, unterliegt aber denselben strengen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung wie eine normale Beendigungskündigung.

Was passiert, wenn die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG versäumt wird?

Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung dann als rechtswirksam, unabhängig von etwaigen Mängeln in der Begründung. Die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG ist nur bei schuldlosem Fristversäumnis möglich und erfordert einen unverzüglichen Antrag nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Auf diese Ausnahme sollte man sich nicht verlassen.

Was in Schritt 12 zählt

Im Überblick zeigt sich ein klares Muster: So unterschiedlich diese Konstellationen im Einzelnen sind, die Dreiwochenfrist ist in allen Fällen der Dreh- und Angelpunkt. Die drei zentralen Erkenntnisse aus diesem Muster fasst das Fazit zusammen. Wenn der Fall arbeitsrechtlich eingeordnet werden muss, hilft der Überblick zu Aufhebungsvertrag prüfen lassen weiter.

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Fazit: Kündigung in der Kurzarbeit ist möglich, aber rechtlich angreifbar

Daraus folgt die zentrale Erkenntnis dieses Artikels in drei Punkten. Erstens: Kurzarbeit schützt nicht vor der Kündigung. Die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts gelten unverändert weiter, und kein gesonderter Schutz entsteht allein durch den Bezug von Kurzarbeitergeld. Zweitens: Eine betriebsbedingte Kündigung in der Kurzarbeit verlangt neue, dauerhafte Gründe, die über den vorübergehenden Arbeitsausfall hinausgehen, der die Kurzarbeit überhaupt erst begründet hat.

Was in Schritt 15 zählt

Fehlt dieser Nachweis, ist die Kündigung nach § 1 KSchG angreifbar. Drittens: Die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG ist nicht verlängerbar, sie ist die Voraussetzung für jede weitere rechtliche Handlung.

Was in Schritt 13 zählt

Die Arbeitnehmerin aus dem Praxisfall hat durch die frühzeitige anwaltliche Prüfung die Voraussetzungen geschaffen, um den Widerspruch in der Kündigungsbegründung systematisch geltend zu machen. Unterlagen wurden gesichert, dieser Widerspruch dokumentiert, die Klage fristgerecht eingereicht. Das ist die Reihenfolge, die in dieser Situation über Handlungsspielraum oder Rechtsverlust entscheidet.

Was in Schritt 15 zählt

Haben Sie Fragen zu Ihrer Kündigung in der Kurzarbeitsphase? Wir prüfen Ihre rechtliche Ausgangslage und klären, welche Schritte innerhalb der Dreiwochenfrist sinnvoll sind.

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Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
  2. § 1 Abs. 3 KSchG
  3. § 15 KSchG
  4. § 159 SGB III
  5. § 17 MuSchG
  6. § 18 BEEG
  7. § 4 KSchG
  8. § 5 KSchG
Harald Hotze

Einordnung von

Harald Hotze

Harald Hotze begleitet Arbeitnehmer nach Kuendigung oder Aufhebungsangebot mit arbeitsrechtlicher Spezialisierung und strategischer Verhandlungsfuehrung. Der Fokus liegt auf klarer Pruefung, belastbarer Fristenkontrolle und einer starken Abfindungsposition.

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Über den Autor

Dr. Max Mustermann

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